21.03.2020 | Corona-Krise - Insolvenzrecht: Haftungsfalle für Geschäftsführer
Die Corona-Krise wird die Liquidität vieler Unternehmen auf eine harte Probe stellen. Einige Unternehmen sind bereits mitten im Krisenmodus, viele werden leider folgen. Wichtig ist, auch in dieser Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und keine
Haftungsrisiken einzugehen. Diese können insbesondere den GmbH-Geschäftsführer treffen.
Ganz wichtig für den GmbH-Geschäftsführer ist, den drohenden Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens rechtzeitig zu erkennen. Kann die Gesellschaft ihre Zahlungs-verpflichtungen und Kredite nicht mehr bedienen, ist sie zahlungsunfähig. Der GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Tätigt er nach Insolvenzreife des Unternehmens Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für alle
Zahlungen persönlich dann, wenn diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes vereinbar sind. Hinzukommen weitere einschneidende strafrechtliche Tatbestände. In aller Regel ist eine Privatinsolvenz des GmbH-Geschäftsführers bei Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages nicht mehr zu vermeiden.
In der jetzigen Krise laufen viele Zahlungsverpflichtungen (Miete, Leasing, Dienstleister etc.) weiter. In Ermangelung von Kunden und Aufträgen fehlen die Einnahmen. Schnell kann eine Insolvenzsituation erreicht werden. Viele
Hilfsprogramme zur Liquiditätssicherung sind angekündigt und laufen an. Es besteht allerdings durch die massenhafte Betroffenheit der Unternehmen die Gefahr, dass diese Hilfen nicht schnell genug zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung möchte deshalb in Anlehnung an die staatlichen Maßnahmen nach den Hoch-wasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016 die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz lockern. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf des Gesetzes zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) am 20.3.2020 vorgelegt. Hiermit soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Krise noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Durch die Neuregelung soll die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bis zum
30. September 2020 ausgesetzt werden.
Um Missbrauch zu verhindern wird die Antragspflicht nicht pauschal suspendiert. Vielmehr müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Corona-Krise sein.
- Die künftige Chance für eine erfolgreiche Sanierung muss gut sein (Fortführungsprognose, Sanierungsplan etc.).
- Das Unternehmen muss nachweislich entweder die im Rahmen der Corona-Krise angebote-nen öffentlichen Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten oder
- nachweislich mit potentiellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandelt haben bzw. verhandeln.
Das Haftungsrisiko für den GmbH-Geschäftsführer ist damit aber noch nicht beseitigt. Mit dem Aussetzen der Insolvenzantragspflicht werden nur die strafrechtlichen Risiken beseitigt. Wichtig ist, dass die persönliche und krisenspezifische zivilrechtliche Haftung ebenfalls beseitigt werden muss, wenn der Geschäftsbetrieb nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fortgesetzt wird. Nun sollen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsrecht angepasst werden (z.B. § 64 S. 2 GmbHG, §§ 177a S. 1, 130a HGB, § 99 S.2 GenG). Allerdings werden nicht alle Zahlungen erlaubt sein. Es werden nur Zahlungen zugelassen sein, die der
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Wichtig ist daher die exakte Dokumentation der o.g. Voraussetzungen sowie der Gründe für erfolgte Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
In der Regel kann die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nur durch Hinzuziehung eines Spezialisten für Krisenbewältigung vermieden werden. Wir haben für Sie eine Einsatzgruppe aus verschiedenen Berufsträgern gebildet, die interdisziplinär zusammenwirkt. Über die weitere rechtliche Entwicklung dieses Themas halten wir Sie zeitnah informiert.
Uwe Schmidt
SMF Rechtsanwälte